Ein einfaches,
aber die Verhältnisse glänzend beschreibendes Vorwort,
bestehend aus einem Zeitungsbericht des Kölner
Stadt-Anzeigers vom 25. Februar 2000, von mir eingefügt
am 31.03.2000
SPD
fragt nach Meisners Einkommen
Düsseldorf - Die Beihilfen des Landes NRW
zur Besoldung der katholischen Geistlichen in Höhe von
zwölf Millionen Mark jährlich sind in der
SPD-Landtagsfraktion offenbar auf Unverständnis
gestoßen. So erkundigte sich der SPD-Abgeordnete Hans
Kern am Dienstag bei der Landesregierung, ob der Kölner
Kardinal Joachim Meisner tatsächlich
vom Land ein monatliches Grundgehalt von 18.915,-- Mark
erhalte.
Kern weist darauf hin, dass das Land zwar vertraglich zu
geldlichen Zuwendungen von jährlich rund elf
Millionen Mark an die katholischen Diözesen
verpflichtet sei, die Beihilfen zur
Pfarrer-Besoldung seien aber nicht durch die Verträge
begründet. Kern will von der Landesregierung
wissen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Beihilfen
beruhen und ob es in anderen Bundesländern ähnliche
Verpflichtungen gegenüber den Kirchen gebe.
Das Erzbistum hatte einem Kölner Bürger auf dessen
Anfrage mitgeteilt, dass das Monatseinkommen des
Erzbischofs durch Konkordatsrecht geregelt sei und der
Monatsbetrag in etwa dem Einkommen eines Staatssekretärs
entspreche. Das Bundesinnenministerium teilte
dem Kölner mit, dass ein Staatssekretär 18915,01 DM
beziehe, Stand Anfang 1998. Im Konkordat sind die
Beziehungen zwischen katholischer Kirche und Staat
vertraglich geregelt. (EB, kna)
**************************************************
Konkordat zwischen dem Heiligen
Stuhl und dem Deutschen Reich
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff.
Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und
italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze
Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et
Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der
italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il
Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der
Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche
geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem
Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das
Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem
Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in
einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln,
haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu
treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern
abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die
übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche
Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu
Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten
Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und
der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den
Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen,
ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten
ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden
haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des
Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der
katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb
der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre
Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu
verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre
Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Artikel 2
Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932)
abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in
ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen
Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete
unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen
die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen
Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind
auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend,
soweit sie Gegenstände betreffen, die in den
Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie
die früher getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur
im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.
Artikel 3
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein
apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und
ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl
residieren.
Artikel 4
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner
Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den
übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in
Deutschland volle Freiheit.
Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen
Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen
in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche
Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der
Gläubigen betreffenden Verfügungen, die von den
kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(Artikel 1 Abs. 2) erlassen werden, können ungehindert
veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur
Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
Artikel 5
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die
Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den
Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen
ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie
gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der
allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im
Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.
Artikel 6
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung
zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher
Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen
Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande
nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt
eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der
Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.
Artikel 7
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat
oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des
öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des Nihil
obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des
Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen
kirchlichen Interesses widerrufbar.
Artikel 8
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße
von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge
der Reichs- und Staatsbeamten.
Artikel 9
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen
Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten
werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut
worden sind und deshalb unter die Pflicht der
seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
Artikel 10
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes
durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen,
denen dieser Gebrauch durch die zu ständige
Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde
amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten
worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen
Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.
Artikel 11
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und
-zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen
Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich
erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer
Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der
Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um
Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes
handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen
Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder
Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes
hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der
Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die
Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen
herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für die
Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen, falls
mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf
kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse
der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die
vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschen
Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung
der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit dem
Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
Artikel 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können
kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden,
falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht
werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und
Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach
Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart
werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung
die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken
wird.
Artikel 13
Die katholischen Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die
Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden
und religiösen Genossenschaften sowie die unter
Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten,
Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche
behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den
staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des
staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren;
den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des
für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Artikel 14
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht
für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung
des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit
nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere
Vereinbarungen getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen
findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und
Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den
Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz
Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das
gleiche gilt für die erstgenannten zwei
Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von
domkapitularischen Stellen und der Regelung des
Patronatsrechtes.
Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
Katholische Geistliche, die in Deutschland ein
geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder
Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
deutsche Staatsangehörige sein,
ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt
berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,
auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer
deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer
päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens
dreijähriges philosophisch-theologisches Studium
abgelegt haben.
Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen,
Bischöfen, eines Koadjutors cum jure successionis oder
eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem
der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in
dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist,
daß gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht
bestehen. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis
kann von den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten
Erfordernissen abgesehen werden.
Artikel 15
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in
bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und -
vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die Eigenschaften
ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im
Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in
der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung
ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen
Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des
Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz - und
Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen
Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer
Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht
bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen
zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß für die
innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden
Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so
eingerichtet wird, daß die Unterstellung deutscher
Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere
tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im
Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden,
insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl der
Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz
untunlicht macht oder wo besondere Gründe vorliegen,
eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte
Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Artikel 16
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen,
leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem
zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen
Treueid nach folgender Formel:
»Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und
verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem
Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und
verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu
achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen. In der
pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des
deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir
übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu
verhüten trachten, der es bedrohen könnte.«
Artikel 17
Das Eigentum und andere Rechte der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten,
Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem
Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen
Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch
von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn
nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
Artikel 18
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der
Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden
Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen
herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das
rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung muß den
Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für
den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen
gewähren.
Artikel 19
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den
staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis
zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den
einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden
Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter
Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften.
Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für
sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten
Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern
Artikel 20
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere
Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus
philosophische und theologischen Lehranstalten zu
errichten, die ausschließlich von der kirchlichen
Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse
verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der
Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht,
innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes,
ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
Artikel 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen,
Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten
ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im
Religionsunterricht wird die Erziehung zu
vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem
Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen
Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck
gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen
Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der
Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im
Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde
festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird
Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der
Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern
und Anforderungen der Kirche erhalten.
Artikel 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern
findet Verständigung zwischen dem Bischof und der
Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder
sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung
des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden
sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als
Religionslehrer verwendet werden.
Artikel 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer
Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen
Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische
Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler
unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen
schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe
der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb
durchführbar erscheinen läßt.
Artikel 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche
Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören
und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der
katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer
werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung
katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule
gewährleisten
Artikel 25
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der
allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur
Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt.
Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie
die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen
Vorschriften für letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen
Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum
Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen,
mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen
Bedingungen.
Artikel 26
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der
eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber,
daß, außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen
Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten,
auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen
Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche
Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung
der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der
Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem
Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Artikel 27
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden
katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie
deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden.
Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem
Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch
den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der
Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im
Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu
bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer
und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach
vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde
durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche
Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen
Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die
Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis
erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die
ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen
Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der
katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein
Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen
Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
Artikel 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern
der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der
allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher
Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen.
Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats-
oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so
geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen
Oberbehörde.
Artikel 29
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften
katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen
völkischen Minderheit werden bezüglich der
Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst,
Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht
weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und
tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung
und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden
fremden Staates entspricht.
Artikel 30
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den
Bischofskirchen sowie in den Pfarr-, Filial- und
Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluß an den
Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der
kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des
Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
Artikel 31
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die
ausschließlich religiösen, reinkulturellen und
karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen
Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen
und in ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer
religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch
anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen
Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen
Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des
Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür
bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen
Partei zu entfalten.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die
unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt
vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung
und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit das
Reich und die Länder sportliche oder andere
Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen
werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer
kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen
regelmäßig ermöglicht wird und sie zu nichts
veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und
sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar
wäre.
Artikel 32
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen
Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die
Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen
Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der
katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern
wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl
Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute
die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die
Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.
Artikel 33
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge
bezüglichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung
einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine
Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige
Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen
eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Artikel 34
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und
italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht
werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses
Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage
abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl
und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig
bevollmächtigten Unterzeichneten folgende
übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen
integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist,
entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen
Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. und
27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten
Diplomatischen Korps.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der
Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern
Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in
kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf
von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird
der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß
Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die
in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur
Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit
gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der
Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung
etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses
besonders die Apostolische Konstitution »Deus
scientiarum Dominus« vom 24. Mai 1931 und die
Instruktion vom 7. Juli 1932.
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an
Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher
Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im
eigentlichen Sinne und als Bestandteil der
Diözesanorganisation anerkannt.
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens
Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden
staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern
oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer
Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und
Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf
unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur
Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig
beizubringen.
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften
sowie deren Familien gehören nicht den
Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten
bei.
Absatz 4
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen
mit der Reichsregierung.
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen
jederzeit zu gewähren.
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem
Entgegenkommen in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten
bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in
Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze
bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der
Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen
Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen
mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer
gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten
schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze
gelten auch für den Arbeitsdienst.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich
bezüglich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche
Regelungen betreffend parteipolitische Betätigung
veranlaßt werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in
Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte
Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der
pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der
dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der
Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Austausch der Ratifikationen
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 414.
Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum
publicam rata habita, die 10. Septembris 1933 in Palatio
Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta accepta et
reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris
1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt,
Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum Pium PP. XI et
Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche
Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi,
vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem
Pactionis.
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem
Apostolischen Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10.
September 1933 im Vatikan die Ratifikationsurkunden
ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933 an,
dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die
zwischen Sr. Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Deutschen
Reichspräsidenten abgeschlossene Übereinkunft zugleich
mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe des Artikels 34
Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
Bekanntmachung über das Konkordat zwischen dem Deutschen
Reich und dem Heiligen Stuhl
Reichsgesetzblatt 1933, II, 679.
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen
Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls
ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das
dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend
veröffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der
Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der
Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das
Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats
am 10. September 1933 in Kraft getreten.
Zur Ausführung des Konkordats ist das im
Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625
veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats
Reichsgesetzblatt 1933, I, 625.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur
Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Erlaß über die Zusammenfassung der Zuständigkeiten des
Reiches und Preußens in Kirchenangelegenheiten
Reichsgesetzblatt 1935, I, 1029.
Auf den Reichsminister ohne Geschäftsbereich Kerrl gehen
die bisher im Reichs- und Preußischen Ministerium des
Innern sowie im Reichs- und Preußischen Ministerium für
Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bearbeiteten
kirchlichen Angelegenheiten über. Wegen der Ausführung
dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und
Preußischen Minister nähere Bestimmungen.
Berlin, den 16. Juli 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung
Rust
Der Preußische Ministerpräsident
in Vertretung: Körner
Der Geheimanhang des Reichskonkordats
Abgedruckt in: Schöppe, Lothar, Konkordate
seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin 1964, S.35
Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen
deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer
allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von
Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und
Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im
Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa
folgender Leitgedanken gergelt werden:
a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden
der Philosophie und Theologie, welche sich auf das
Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den
darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im
Fall der allgemeinen Modilisierung.
b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die
Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der
Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung
frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder
der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und
kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die
Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die
Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit
öffentlichem Gottesdienst vorstehen.
c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich
erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um
unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich
der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht
zum Sanitätsdienst eingezogen werden.
d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die
noch nicht Priester sind, sind dem Santitätsdienst
zuzuteilen. Dasselbe soll im Rahmen des Möglichen mit
den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten geschehen,
die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben.
Eine persönliche Anmerkung:
So weit der Konkordatstext. Bei derart gravierenden
Vorteilen, die der sich christlich nennenden katholischen
Kirche bereitet wurden, macht es mir keine
Schwierigkeiten, das Schweigen des Konkordateinfädlers
Papst Pius XII, des damaligen päpstlichen Nuntius
Pacelli, zur Judenverfolgung zu verstehen.
Ihr Lienhard Pallast
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Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e.V. am 21.03.99
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